Damit der Traum vom eigenen Haus nicht platzt

Viele Wege führen nach Rom …

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… und auch zum eigenen Häuschen. Das Ziel ist klar. Ein eigenes Häuschen soll es sein. Die Wege dorthin sind verschieden. Einige sind mit Gefahren gepflastert. Vor diesen kann man sich schützen. Dies gilt vor allem für jene, die noch nicht Eigentümer eines geeigneten Baugrundstückes sind und dieses erst im Zusammenhang mit der Errichtung des eigenen Hauses erwerben wollen.

Sicher ist sicher

Auf Nummer sicher geht, wer das Grundstück samt Haus mit notariellem Vertrag erwirbt. Gerade dann, wenn das Haus erst errichtet und ein sogenannter Bauträgervertrag geschlossen werden soll, regelt der notarielle Vertrag alles, von der Grundstücksgröße bis zur Anzahl der Steckdosen. Mit einem einheitlichen, vom Notar gestalteten und beurkundeten Vertrag ist man auch und gerade für den Streitfall gewappnet – und kann auf klare und eindeutige vertragliche Regelungen zurückgreifen, die Bestand haben. Doch mancher meint, es geht auch anders. Häufig bildet nur das unbebaute Grundstück den Gegenstand des notariellen Vertrages. Die Bebauung mit dem Haus der Träume wird separat und ohne notarielle Beratung und Beurkundung geregelt. Schließlich kostet der Hausbau ja genug Geld, und man ist froh über jeden eingesparten Euro. Doch Vorsicht – im Rahmen solcher Gestaltungen lauern die Gefahren. Nur wenn die Verträge über Grundstückskauf und Hausbau nicht voneinander abhängig sein sollen, ist die notarielle Beurkundung des Vertrages über die Errichtung des Hauses (sogenannter Werkvertrag) gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wann dies der Fall ist, weiß der Notar. Der Grundstückskaufvertrag muss in jedem Falle notariell beurkundet werden. Wer das nutzt, um auch den Werkvertrag in einer notariellen Urkunde niederzulegen, macht sicher keinen Fehler. Der notariell beurkundete Werkvertrag bietet wie immer den Vorteil klarer und eindeutiger vertraglicher Regelungen, die Rechtssicherheit bieten.

… und wo lauern die Gefahren?

Häufig bestehen Abhängigkeiten zwischen Grundstückskaufvertrag und Werkvertrag. Entweder will der Verkäufer das Grundstück nur dann verkaufen, wenn auch der Werkvertrag mit seiner oder der von ihm benannten Firma geschlossen wird, oder man entscheidet sich nur deshalb für das Grundstück, weil vom Verkäufer ein „Sonderpreis" für den Hausbau gemacht wurde. Jetzt heißt es aufgepasst, denn es kann gefährlich werden. Sollen die beiden Verträge eine Einheit bilden, müssen beide Verträge zwingend notariell beurkundet werden. Unterbleibt die notarielle Beurkundung eines Vertrages, sind beide Verträge nichtig.

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