Damit der Traum vom eigenen Haus nicht platzt

Was soll denn schon passieren?

Oft sind es die kleinen Dinge, hinsichtlich derer Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten entstehen können. Aber man hat ja einen Vertrag, dessen Grundlage für die Rechte ist – das dachte der Käufer zumindest. Wehe, wenn sich jetzt ergibt, dass die geschlossenen Verträge nichtig sind. Es droht ein böses Erwachen, das für alle Beteiligten, aber insbesondere für den Bauherrn, unangenehme und teure Folgen haben kann:

a) der Erwerber/Bauherr • hat keinen Anspruch auf Errichtung des Hauses, • hat keinen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an dem Grundstück, • hat bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch keine Gewährleistungsansprüche bei Mängeln des Grundstücks oder des Hauses,

b) der Grundstücksveräußerer • hat keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, • muss bis zur Eigentumsumschreibung auf den Erwerber jederzeit damit rechnen, dass dieser den bereits gezahlten Kaufpreis zurückverlangt, • haftet für die auf das Bauwerk entfallende Grunderwerbsteuer, die aufgrund der Aufspaltung des Vertragsverhältnisses ggf. zu Unrecht nicht erhoben wird,

c) der Werkunternehmer/Fertighauslieferant • hat keinen Anspruch auf Zahlung des Werklohnes, • verliert das Eigentum an den Baumaterialien, • muss bereits erhaltene Zahlungen auf Verlangen des Erwerbers zurückzahlen.

… das ist aber noch nicht alles

Die Gestaltung und Abwicklung des notariellen Grundstückskaufvertrages durch den Notar sorgt dafür, dass der Kaufpreis grundsätzlich erst dann gezahlt werden muss, wenn der Eigentumserwerb gesichert ist. Diese Sicherung besteht natürlich nicht für einen separat geschlossenen Werkvertrag. So können aus diesem Zahlungsverpflichtungen resultieren, noch bevor der Vertragspartner Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Was aber passiert, wenn er niemals Eigentümer des Grundstücks werden konnte? Dann hat er im wahrsten Sinne des Wortes „auf Sand gebaut". Die Rückabwicklung der Verträge wird notwendig, und er kann nur hoffen, geleistete Zahlungen zurückzuerhalten. Kommt es in diesem Stadium auch noch zur Insolvenz des Vertragspartners, sind die geleisteten Zahlungen meist ganz verloren. Als einst so erwartungsfroher Bauherr steht er dann nicht nur ohne Haus und Grundstück, nein, auch ohne Geld da.

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