Autor: sz-immo -

Stressfreie Wohnungsübergabe

Die alte Wohnung ist längst gekündigt, der Umzugswagen hat alle Habseligkeiten bereits ins neue Heim transportiert - damit ist der Abschied von der alten Behausung aber noch nicht zu Ende. Die Wohnungsübergabe beim Auszug ist häufig eine heikle Angelegenheit. Kleinere und größere Mängel an der Mietsache können für Ärger mit dem Vermieter sorgen.

Alle Schlüssel der alten Wohnung müssen bei der Wohnungsübergabe zurückgegeben werden. - © Werbeagentur Haas
Alle Schlüssel der alten Wohnung müssen bei der Wohnungsübergabe zurückgegeben werden. (© Werbeagentur Haas)

Wer einige Ratschläge beachtet, kann einer Wohnungsübergabe problemlos entgegensehen.

Beräumt und besenrein

Beim Auszug muss die Wohnung vollständig beräumt werden - dies gilt auch für alle Nebengelasse wie Keller, Dachboden und Abstellkammer. Auch Balkonverkleidungen gehören entfernt. Bauliche Veränderungen, die während der Mietzeit an der Wohnung vorgenommen wurden, müssen zurückversetzt werden. Wenn der Vermieter allerdings zugesichert hat, das die Baumaßnahmen nach Auszug bestehen bleiben können, kann er nun die Beseitigung nicht verlangen.

Die alte Wohnung sollte dem Vermieter sauber hinterlassen werden. Besenrein bedeutet, dass die Wohnung gesaugt bzw. gefegt und von Schmutz grob gereinigt sein soll. Renovieren muss man die Wohnung nur, wenn wirksame Renovierungsklauseln im Mietvertrag bestehen. Alle Schlüssel, die der Mieter beim Einzug erhalten hat, muss er bei der Wohnungsübergabe zurückgeben. Für verloren gegangene Schlüssel ist Schadensersatz zu leisten.

Übergabeprotokoll

Bei der Wohnungsübergabe fertigen Vermieter und Mieter schließlich gemeinsam ein Übergabeprotokoll an, in dem der Zustand der Wohnung protokolliert wird. Eventuelle Beschädigungen werden dabei in das Protokoll aufgenommen - normale Verschleißerscheinungen zum Beispiel an Bodenbelägen und Amaturen gehören allerdings nicht dazu. Hier kann der Vermieter keine Schadensersatzansprüche geltend machen, weil Abnutzungserscheinungen durch die Mietzahlungen abgegolten sind. Auf Schäden, die nicht im Übergabeprotokoll vermerkt sind, hat der Vermieter im Nachhinein keinen Reparaturanspruch mehr.

Der Vermieter kann allerdings verlangen, dass der Mieter die Schäden an der Mietsache beseitigt, die ins Protokoll aufgenommen worden sind. In diesem Fall sind auch Ausgleichszahlungen üblich, die sich nach dem Zeitwert der entsprechenden Einrichtungsgegenstände (z. Bsp. Auslegware) richten. Für Schäden, die bereits beim Einzug in die Wohnung bestanden und im damaligen Übergabeprotokoll verzeichnet sind, kann der Mieter nun allerdings nicht haftbar gemacht werden.