Autor: sz-immo -

Betriebskostenabrechnung - die häufigsten Fehler

Alljährlich zum Jahresanfang werden von vielen Vermietern die Nebenkostenabrechnungen verschickt. Nicht selten mit langen Gesichtern der Mieter, weil mal wieder eine höhere Summe nachzuzahlen ist.

Prüfung der Betriebskostenabrechnung kann sich lohnen. - © birgitH
Prüfung der Betriebskostenabrechnung kann sich lohnen. (© birgitH)

Doch anstatt nun das Zahlenwerk einfach sauer zur Seite zu legen, ist es besser, die Abrechnung kritisch zu prüfen. Zwei Drittel aller Neben- und Betriebskostenabrechnungen sind falsch

Auch das online Portal mineko.de berichtet darüber, dass rund zwei Drittel aller Nebenkostenabrechnungen falsch sind und daher besser geprüft werden sollten. Gemäß der aktuellen Rechtssprechung muss eine Abrechnung immer folgende Mindestangaben enthalten:

Tipps zur Betriebskostenabrechnung2
Tipps zur Betriebskostenabrechnung2

- Angabe des Abrechnungszeitraumes
- Zusammenstellung der Gesamtkosten
- Angabe des Verteilerschlüssels
- Berechnung des Kostenanteils für den einzelnen Mieter
- Abzug der vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen

Ebenfalls wird verlangt, dass ein durchschnittlich gebildeter Mieter in der Lage sein muss, die Abrechnung anhand der Abrechnungsangaben selber rechnerisch nachzuprüfen. Doch Mieter, die dies nicht selber erledigen möchten und die die Zeit und Mühe dafür sparen wollen, kann jetzt geholfen werden: Sie können ihre Abrechnung bei einem externen darauf spezialisierten Dienstleister kostengünstig prüfen lassen, wie beispielsweise hier.

Die häufigsten Fehlerpositionen

Wie kann nun ein Mieter die Abrechnung selben prüfen? Zunächst einmal bringt ein Blick in den Mietvertrag zutage, ob die in der Nebenkostenabrechnung aufgeführten Positionen überhaupt vertraglich vereinbart waren. Mithilfe der Vorjahresabrechnung kann schnell festgestellt werden, ob sich bei einzelnen Positionen Veränderungen ergaben. Die häufigsten Fehlerquellen schildern wir nachfolgend:

1.Verwaltungs- und Reparaturkosten sind nicht vom Mieter zu zahlen, da sie keine Betriebskosten sind. Besonders Mieter von Eigentumswohnungen finden oft Verwaltungs- und auch Instandhaltungskosten in ihrer Abrechnung, die aber ausschließlich vom Eigentümer zu zahlen sind. :

2.Wartungskosten, beispielsweise für Heizung und Fahrstühle, sind zwar Betriebskosten und vom Mieter zu zahlen. Doch recht häufig verbergen sich hinter diesen Begriffen Reparaturkosten, die nicht vom Mieter übernommen werden müssen.:

3.Hausmeister erledigen auch fast immer kleinere Reparaturen oder übernehmen Verwaltungsarbeiten. Dies sind aber keine Betriebskosten und daher sind diese Aufwendungen abzuziehen. Typische Hausmeisterarbeiten, die der Mieter zu übernehmen hat, sind hingegen Treppenhausreinigung, Gartenpflege und Winterdienste.

4.Versicherungen sind nur dann Betriebskosten, sofern sie gebäudebezogen sind. Dies sind Haftpflichtversicherungen und Gebäudeversicherungen. Nicht aber eine private Haftpflichtversicherung des Vermieters. Und auch eine Mietverlust- oder Rechtsschutzversicherung muss der Mieter nicht zahlen!

5. Leerstand - sämtliche Wohnungen des Gebäudes sind an den Betriebskosten zu beteiligen. Dies gilt auch für selbst bewohnte Wohnungen des Eigentümers oder leer stehende Wohnungen. Die Kosten für Leerstand muss der Eigentümer übernehmen. Daher ist darauf zu achten, dass die Gesamtwohnfläche nicht plötzlich niedriger ist als im Jahr zuvor.

6.Ungezieferbeseitigungskosten, wie beispielsweise für die Bekämpfung von Ratten, gehören nicht zu den Betriebskosten.

7.Reparaturkosten für einzelne Mietparteien wie z. B. für die Beseitigung einer Rohrverstopfung, dürfen nicht auf das gesamte Haus umgelegt werden - auch dann nicht, wenn der Verursacher nicht gefunden wurde.:

8.Anschaffungskosten für Gerätschaften wie Schneeschaufeln, Müllbehälter oder Rasenmäher usw. sind keine Betriebskosten und daher nicht umlegbar.