Wärmedämmung verbleibender Nachbarwand
Wärmedämmung der verbleibenden Nachbarwand bei Abbruch eines angebauten Hauses
Reicht die nach dem Abriss eines Hauses verbliebene Nachbarwand nicht mehr aus, um für eine ausreichende Wärmedämmung des stehen bleibenden Gebäudes zu sorgen, ist der abreißende Nachbar verpflichtet, die Wärmedämmung der Nachbarwand so zu verbessern, dass eine Tauwasserbildung in den Räumen des stehen bleibenden Gebäudes ausgeschlossen ist.
OLG Dresden, Urteil vom 03.08.2007 – 11 U 19/07 Sachverhalt:
Der Nachbar hat sein baufälliges Haus abgerissen. Es war an das Haus des Klägers angebaut. Beide Häuser waren durch eine sog. Nachbarwand voneinander getrennt. Bei diesen Nachbarwänden wird die Hauswand jedes Gebäudes von vornherein nicht zu stark gebaut, wie eine normale Außenwand, weil durch die Wand des jeweiligen Nachbarn die erforderlichen Isolierungen erreicht werden.
Durch den Abriss des Hauses des Beklagten war die Hauswand des Klägers Wind und Wetter schutzlos ausgeliefert. Eine solche Mauer ist eine Grenzeinrichtung und sie genießt Bestandsschutz in der Weise, dass zum Abriss die Zustimmung des Nachbarn erforderlich ist. Das Oberlandesgericht geht im Vorliegenden davon aus, dass durch den Abriss die gemeinschaftliche Wand des verbleibenden Hauses von einer Innenwand zur Außenwand geworden ist und damit ihre Funktion verändert hat.
Naturgemäß war natürlich nicht mehr die ursprünglich durch die beiden Wandhälften bedingte Isolierfunktion gegeben, so dass aber die ursprüngliche Schutzfunktion der Mauer wiederhergestellt werden musste. Dafür muss der Abreißende die notwendigen Maßnahmen treffen.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht dem Abreißenden aufgegeben, eine geeignete Wärmedämmung anzubringen. Zur Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems an der Giebelwand sei er aber nicht verpflichtet. Rechtstipp: Wer ein Gebäude abreißt, das durch eine gemeinschaftliche Mauer mit einer anderen verbunden ist, braucht die Zustimmung des Nachbarn.
Er muss sich bewusst sein, dass er für den Schutz und die Wärmedämmung der verbleibenden Außenwand verantwortlich ist und die notwendigen baulichen Maßnahmen treffen muss. Eine kooperative Klärung der Methoden dazu sollte am besten vor dem Abriss geschehen.