Autor: Rechtsanwältin Alexandra Zschörnig -

Schönheitsreparaturklausel

Der Mieter kann bereits vor Auszug aus der Wohnung vor Gericht einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der im Mietvertrag enthaltenen Schönheitsreparaturklausel stellen.

Wegweiser durch den Paragraphendschungel - © p365.de - Fotolia.com
Wegweiser durch den Paragraphendschungel (© p365.de - Fotolia.com)

BGH, Urteil vom 13.01.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 351/08 Prozessual hatte sich der Bundesgerichtshof in dem vorliegenden Urteil damit auseinander zu setzen, ob der Mieter - ohne zuvor vom Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen / Renovierungsmaßnahmen in Anspruch genommen worden zu sein – einfach so vor Gericht die Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel im Mietvertrag überprüfen lassen kann.

Dies wurde vom Bundesgerichtshof für die Fälle bejaht, in welchem das Wohnraummietverhältnis bereits gekündigt wurde und der Auszug in absehbarer Zeit erfolgt. Selbstverständlich hat der Mieter vor Auszug ein erhebliches Interesse daran, zu erfahren, ob er die Wohnung u.a. malermäßig instand setzen muss oder nicht.

Es kann dem Mieter nicht zugemutet werden, erst nach Auszug vom Vermieter hierauf in Anspruch genommen zu werden oder aber mit entsprechenden hohen Kosten für die vermieterseits in Auftrag gegebenen Renovierungsarbeiten konfrontiert zu werden. Ist bereits vor Auszug gerichtlich entschieden, dass eine Renovierung wegen wirksamer Klausel erfolgen muss, kann sich der Mieter hierauf einstellen und auch kostengünstig selbst für die malermäßige Instandsetzung sorgen.

Umgekehrt weiß der Mieter bereits gesichert, dass er wegen unwirksamer Schönheitsreparaturklauseln eben keine Arbeiten vorzunehmen hat. Problematisch könnte insofern allerdings die Dauer eines solchen Gerichtsverfahrens werden, die unter Umständen auch länger als die 3-monatige Kündigungsfrist des Mieters ausfallen könnte. Ob eine Entscheidung daher wirklich vor Auszug vorliegt, ist daher fraglich.

Der Mieter könnte vorsorglich auch mit einer längeren als 3-monatigen Kündigungsfrist kündigen und hätte so höhere Chancen für den nach Kündigung sofort eingeleiteten Rechtsstreit noch vor Auszug eine Entscheidung zu erlangen.

(29.03.2010)