Autor: Rechtsanwalt Bernd Morgenroth -

Schadensersatzanspruch

Schadensersatzanspruch gegenüber einem Makler wegen falscher Wohnflächenangabe?

Wegweiser durch den Paragraphendschungel - © p365.de - Fotolia.com
Wegweiser durch den Paragraphendschungel (© p365.de - Fotolia.com)

1. Soweit der Makler eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Exposé durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließt, ist dies zulässig.
2. Erklärt der Makler auf Kundennachfrage, dass die im Exposé angegebene Wohnfläche zutreffend ist, steht er für die Richtigkeit dieser Angabe ein.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 26.11.2001 - 18 U 6271/98 Entscheidung und Rechtstipp:

Ein Makler bietet durch Exposé für eine noch zu erstellende Eigentumswohnung eine bestimmte Größe der Wohnung an. Nach Fertigstellung lässt sich jedoch feststellen, dass die Wohnfläche nach der Berechnungsverordnung erheblich kleiner ist (ca. 14 m²). Der Maklerkunde macht gegenüber dem Verkäufer und dem Makler Schadenersatzansprüche aufgrund des Minderwerts der Wohnung geltend.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht tatsächlich dem Käufer einen Anspruch auf Rückzahlung überhöht gezahlter Maklerprovision zugestanden. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Makler seine Verpflichtung aus dem Maklervertrag verletzt habe. Zwar haftet der Makler nach seinen Geschäftsbedingungen nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Exposé, wie im Allgemeinen auch üblicherweise vereinbart wird, er hat aber auf Fragen des Käufers erklärt, die Wohnflächen im Exposé seien richtig und damit habe er für die Richtigkeit dieser Angabe auch einzustehen.

Grundsätzlich gilt im Maklerrecht, dass eine Wandlung (jetzt Rücktritt vom Vertrag) oder Minderung den einmal entstandenen Provisionsanspruch nicht berührt. Kommt der Kaufvertrag rechtswirksam zustande, so entsteht der Provisionsanspruch. Im vorliegenden Fall war der Minderungsanspruch des Käufers wegen der geringeren Wohnfläche aber eine Folge der schuldhaft falschen Angaben des Maklers.

Da der Makler im vorliegenden Fall zugesichert habe, dass die Angaben im Exposé richtig seien, haftet er für deren Richtigkeit, trotz eines Haftungsausschlusses in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(01.02.2008)