Autor: Rechtsanwalt Bernd Morgenroth -

Rücktritt bei Schrottimmobilien

Arglistige Täuschung des Verkäufers führt zur Rückabwicklung des Kaufvertrages

Wegweiser durch den Paragraphendschungel - © p365.de - Fotolia.com
Wegweiser durch den Paragraphendschungel (© p365.de - Fotolia.com)

Bei einer arglistigen Täuschung über die zu erzielende Miete einer Immobilie bei Vertragsverhandlungen steht den Käufern der Rücktritt vom Kaufvertrag sowie einem damit zusammenhängenden Darlehnsvertrag zu.

OLG Brandenburg – Urteil - 3 O 100/06 Sachverhalt: Ein Ehepaar erwarb eine vermietete Eigentumswohnung. Der Vermittler, der mit der Bank zusammenarbeitete, über die auch der Darlehensvertrag lief, sicherte den Käufern einen monatlichen Kaltmietzins pro Quadratmeter von 11,99 DM zu.

Die entsprechenden Mieteinnahmen sollten die Zins- und Tilgungsbelastungen decken und direkt an die finanzierende Bank fliesen. Später stellte sich jedoch heraus, dass der Mietzins wesentlich, im vorliegenden Fall 1/3, niedriger war als durch den Vermittler angegeben.

Das Oberlandesgericht erkannte den darauffolgenden Rücktritt der Käufer als rechtmäßig an und urteilte, dass die Käufer arglistig getäuscht wurden und diese arglistige Täuschung des Vermittlers der veräußernden und finanzierenden Bank zuzurechnen sei. Die Käufer konnten so auch vom Darlehensvertrag zurücktreten und mussten das entsprechende Darlehen nicht zurückzahlen. Allerdings wurden sie verpflichtet, die Immobilie in das Eigentum der finanzierenden Bank zu übertragen.

Rechtstipp: Wer eine Immobilie veräußert muss den Käufer über alle wesentlichen Belange, insbesondere Mängel und Sanierungsmaßnahmen aufklären. Hierzu genügt es nach einem weiteren entsprechendem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.08.2007 – Aktenzeichen 321 O 239/06 nicht, lediglich kommentarlos umfangreichere Sammlungsprotokolle zu übersenden, ohne die wesentlichen Passagen bezüglich der Mängel und Sanierungsmaßnahmen zumindest optisch hervorzuheben oder darauf hinzuweisen.

Der Käufer einer Immobilie sollte über bekannte Mängel oder in der Vergangenheit durchgeführte Sanierungsmaßnahmen Fragen stellen und auf eine entsprechende Aufklärung und Vorlage entsprechender Unterlagen bestehen. In jedem Fall sollten entsprechende Prospekte/Angebote von Seiten des Vermittlers dem Interessenten zur Verfügung gestellt werden, und zwar in einer Weise, die auch später noch einen Aufschluss darüber gibt, über was der Käufer in jedem Fall informiert worden ist.

(01.02.2008)