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      4. Provisionsanspruch
      Autor: BSKP - am 15.03.2016

      Provisionsanspruch

      Provisionsanspruch nicht bei späterem Verkauf

      Wegweiser durch den Paragraphendschungel - © p365.de - Fotolia.com
      Wegweiser durch den Paragraphendschungel (© p365.de - Fotolia.com)

      Ein Provisionsanspruch des Maklers entsteht nicht, wenn dieser seinem an dem Erwerb eines Objekts interessierten Kunden zwar eine tatsächlich bestehende Möglichkeit zum Erwerb nachweist, der Erwerb jedoch zunächst scheitert, weil der Veräußerer seine Verkaufsabsicht aufgibt.

      Daran ändert sich auch nichts, wenn der Veräußerer zu einem viel späteren Zeitpunkt die Verkaufsabsicht wieder fasst und das Objekt ohne weiteres Tätigwerden des Maklers doch noch an den ursprünglichen Maklerkunden veräußert.

      Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17.11.2009 – 13 U 140/09 Im vorliegenden Fall hatte ein Makler mit seinem an einem Erwerb interessierten Kunden eine Immobilie besichtigt.

      Mit dem Erwerb dieser Immobilie nach der Besichtigung wurde es jedoch zunächst nichts, da es sich der Eigentümer der Immobilie anders überlegte und nunmehr doch nicht verkaufen wollte. Ein halbes Jahr später überlegte es sich der Eigentümer anders und bot die Immobilie wieder zum Verkauf an.

      Der Maklerkunde nahm das Angebot - ohne den Makler nochmal in den Sachverhalt des neuen Angebots einzubeziehen - wahr und erwarb das Objekt. Er verweigerte die Zahlung einer Provision mit der Begründung, dass die ursprünglich Tätigkeit des Maklers für den späteren Kaufvertrag gar nicht kausal geworden ist.

      Das Oberlandesgericht schloss sich der Meinung des Maklerkunden an und verneinte eine Provision für den Makler. Es begründet seine Entscheidung damit, dass nach Aufgabe der Verkaufsabsicht und späterer Neufassung des Verkaufsentschlusses ein völlig neuer Sachverhalt begann, an dem der Makler nicht mehr beteiligt war.

      Die erforderliche Kausalität zwischen Maklertätigkeit (Nachweis durch Besichtigung des Objekts) und Abschluss des Hauptvertrages (Kaufvertrag für das Objekt) sei unterbrochen worden, sodass die vorherige Maklertätigkeit nichts mehr mit dem späteren Kaufvertrag zu tun habe.

      Alle für den Provisionsanspruch erforderlichen Voraussetzungen: Maklervertrag - Maklertätigkeit - Hauptvertrag - und Zusammenhang (Kausalität) zwischen Maklertätigkeit und Hauptvertrag - müssen vorliegen, damit der Makler am Ende tatsächlich von seinem Kunden eine Provision beanspruchen kann!

      (18.01.2010)

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