Autor: BSKP -

Preisangabenverordnung

Ein Makler hat zwingend die Preisangabenverordnung (PAngV) zu beachten!

Wegweiser durch den Paragraphendschungel - © p365.de - Fotolia.com
Wegweiser durch den Paragraphendschungel (© p365.de - Fotolia.com)

Die Preisangabenverordnung, kurz auch PAngV genannt, verpflichtet jeden Makler - unabhängig ob er für Veräußerer, Kaufinteressent, Vermieter oder Mietinteressent tätig ist - beim Angebot seiner Maklerleistung seine begehrte Maklerprovision mit allen Preisbestandteilen auszuweisen.

So hat der Makler neben dem eigentlichen Nettoprozentsatz auch die Mehrwertsteuer in Prozent zu benennen. Diese Pflicht entsteht immer dann, wenn ein Angebot an einen Endverbraucher gerichtet wird - in der Praxis eines Immobilienmaklers also in nahezu jedem Fall.

Die in der Praxis häufig anzutreffenden Angaben wie z.B. "Provision in Höhe von 5 % zzgl. MwSt. des jeweiligen Kaufpreises" oder "Provision in Höhe von 5 % zzgl. 19 % MwSt. des jeweiligen Kaufpreises" verstoßen demnach gegen die Preisangabenverordnung. Richtig müsste das betreffende Angebot mit "Provision in Höhe von 5,95 % des jeweiligen Kaufpreises" ausgewiesen sein.

Der Verstoß gegen die Preisangabenverordnung kann nicht nur dazu führen, dass der Makler seinen Mehrwertsteueranspruch gegenüber dem Kunden verliert, sondern insbesondere zu sog. Abmahnungsfällen von Dritten mit Unterlassungserklärungen und Strafzahlungen führen.

(17.02.2010)