Mietausfallschaden
Mietausfallschaden bei verspäteter Räumung und anschließender Kündigung des Nachmieters!
Sofern der bisherige Mieter das Objekt nicht rechtzeitig räumt und wegen dieser Verspätung der neue Mieter den bereits abgeschlossenen Mietvertrag wieder kündigt, haftet der Altmieter auf Ersatz des Mietausfallschadens.
BGH, Urteil vom 23.04.2008 - Aktenzeichen VII ZR 136/05 Entscheidung und Rechtstipp:
Ein Schadensersatzanspruch wegen Mietausfall kommt für den Vermieter immer nur dann in Betracht, wenn ihm aufgrund der nicht fristgerechten Räumung tatsächlich ein Schaden entsteht, mithin wenn er tatsächlich einen neuen Mieter für das entsprechende Objekt gehabt hätte. Dann kann der Vermieter die Miete für den Zeitraum geltend machen, bis zu dem der Nachmieter erstmals hätte ordentlich kün-digen können. Selbstverständlich nur, wenn nicht zuvor ein neuer Mieter gefunden wird.
Anderenfalls kann der Vermieter gegenüber dem Altmieter nur eine Nutzungsentschädigung für die Zeit bis zur endgültigen Räumung erheben. Die Grundsätze über den Mietausfallschaden gelten zunächst in uneingeschränkter Form nur bei Ge-schäftsraummiete, da es für die Wohnraummiete eine diesen Mietausfallschaden einschränkende Regelung des § 571 BGB gibt.
(26.01.2009)