Autor: Rechtsanwalt Bernd Morgenroth -

Maklervertrag durch Internetexposés

Zustandekommen eines Maklervertrages durch Internetexposés?

Wegweiser durch den Paragraphendschungel - © p365.de - Fotolia.com
Wegweiser durch den Paragraphendschungel (© p365.de - Fotolia.com)

Nur wenn ein Provisionshinweis ausdrücklich dem Internetexposé zu entnehmen ist, kommt ein Maklervertrag zwischen der das Internetexposé einstellenden Maklerfirma und dem dieses Exposé aufrufenden Kunden zustande.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 21.09.2007 – Aktenzeichen 328 O 427/06 Sachverhalt: Eine Maklerin stellte eine Internetanzeige für ein Einfamilienhaus auf der Seite „Immonet" ein. Den Besichtungstermin sagte die Kaufinteressierte kurze Zeit später ab, da sie das Objekt nunmehr über einen anderen Makler kennen lernen wollte. Die Maklerin begehrt nun von der Kaufinteressentin Provisionsanspruch, nachdem die Kaufinteressentin die Immobilie erworben hat.

Das Landgericht Hamburg verneinte den Provisionsanspruch der Maklerin. Diese habe einen Abschluss eines Maklervertrages nicht beweisen können, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Kundin in Kenntnis eines Provisionsverlangens den Besichtungstermin mit der Maklerin vereinbart habe. Danach habe die Maklerin zu beweisen, dass sie die Kundin bei Vereinbarung des Besichtungstermins auf die Provisionsberechtigung hingewiesen habe.

Da ein entsprechender Provisionshinweis auf der Internetanzeige für das Objekt selbst nicht enthalten war, gelang der Maklerin dieser Beweis nicht. Infolgedessen verneinte das Landgericht Hamburg das Zustandekommen eines Maklervertrages durch Aufruf der Internetanzeige.

Rechtstipp: Nach umstrittener Rechtsprechung kann die Einstellung einer Internetanzeige eines Objekts durch den Makler ein Angebot eines Maklervertrags darstellen. Der Aufruf dieser Internetanzeige wie die weitere Verhaltensweise des Interessierten kann dagegen die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Maklervertrages durch den Kunden darstellen.

Unabhängig hiervon muss der Makler jedoch in jedem Fall beweisen können, dass er den Kunden eindeutig ein Provisionsverlangen gestellt hat und dieser Kunde trotz Kenntnis dieses Provisionshinweises die Annahme des angebotenen Maklervertrages angenommen hat. Nur dann ist ein entsprechender Maklervertrag zustande gekommen, auf den der Makler seinen Provisionsanspruch stützen kann.

(01.02.2008)