Immobilienanlagen

Immobilienanlagen: Reine Plausibilitätsprüfung der Kapitalanlage durch die Bank ist ungenügend!

Wegweiser durch den Paragraphendschungel - © p365.de - Fotolia.com
Wegweiser durch den Paragraphendschungel (© p365.de - Fotolia.com)

1. Aus einem Beratungsvertrag ist eine Bank verpflichtet, eine Kapitalanlage, die sie empfehlen will, mit bankenüblichen kritischen Sachverstand zu prüfen. Eine bloße Plausibilitätsprüfung ist ungenügend

2. Allein das Unterlassen einer Plausibilitätsprüfung führt nicht ohne weiteres zur Haftung der Bank.

3. Erforderlich ist darüber hinaus die Feststellung, dass bei ordnungsgemäßer banküblicher Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen. BGH, Urteil vom 07.10.2008, XI ZR 89/07.

Sachverhalt und Problemlösung

Die Klägerin ließ sich von einem Bankmitarbeiter über eine Kapitalanlage beraten. Auf Empfehlung des Mitarbeiters erwarb die Klägerin eine Beteiligung an einem Immobilienfonds. Im Beratungsgespräch lag der Verkaufsprospekt der Vorgesellschaft zu Grunde, nicht jedoch eine als Prospekt-Check bezeichnete Veröffentlichung im Brancheninformationsdienst, aus der sich eine kritische Beurteilung des Prospekts in der Anlage ergibt.

Nachdem sich die Immobilienfondsbeteiligung als unrentabel erwiesen hatte, nahm die Klägerin die beklagte Bank auf Schadensersatz in Anspruch. Eine der wesentlichen Begründungen ist die, dass nach der Aussage des Bankmitarbeiters dieser die Anlage empfohlen hatte, ohne das Anlagekonzept wenigstens auf Plausibilität zu prüfen.

Im Rahmen der Revision hat der BGH zunächst festgestellt, dass stillschweigend ein sogenannter Beratungsvertrag im Bezug auf die Kapitalanlage zustande gekommen ist. Die Bank muss im Rahmen ihrer Beratung nicht nur eine bloße Plausibilitätsprüfung des Emissionsprospekts vornehmen, sondern im Rahmen des Beratungsvertrages ist die Bank darüber hinaus verpflichtet, die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.

Für den Umfang der Beratung ist u. a. von besonderer Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen und sie dieses zur Grundlage ihrer Beratung gemacht hat. Jedenfalls die in diesem Anlagenprogramm aufgenommen Anlageprodukte muss sie einer eigenen Prüfung unterziehen. Der Anlageinteressent muss davon ausgehen können, dass seine beratende Bank die von ihr in das Anlageprogramm aufgenommen Kapitalanlagen selbst als gut befunden hat.

Daher ist in diesem Zusammenhang die Bank verpflichtet, eine Anlage, die sie empfehlen will mit banküblichen kritischen Sachverstand zu prüfen. Eine Haftung der Bank kommt allerdings nur dann infrage, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen. Im Rahmen der Zurückverweisung hat die untere Instanz (OLG Stuttgart) dies nun zu prüfen.

(26.01.2009)