Autor: BSKP -

Gesamtschuldnerische Haftung

Das neue Wohnungseigentumsgesetzes und die insofern geltende Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentumsgemeinschaft steht der Geltungdes kommunalen Abgabenrechts, welches eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben vorsieht, nicht entgegen.

Wegweiser durch den Paragraphendschungel - © p365.de - Fotolia.com
Wegweiser durch den Paragraphendschungel (© p365.de - Fotolia.com)

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2008 - Aktenzeichen 2 S 1500/06 Entscheidung:

Mit Inkrafttreten der WEG-Novelle - das neue Wohnungseigentumsgesetz zum 01.07.2007 - sieht das Gesetz aufgrund der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentumsgemeinschaft nunmehr grundsätzlich keine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer mehr vor.

Für Forderungen des teilrechtsfähigen Verbandes hat das Verwaltungsvermögen zu haften. Daneben haften die einzelnen Wohnungseigentümer nur akzessorisch begrenzt auf ihren entsprechenden Miteigentumsanteil.

Früher hafteten die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch, was bedeutete, dass ein Gläubiger einen einzelnen Wohnungseigentümer vollständig in Höhe der Gesamtforderung in Anspruch nehmen durfte. Insbesondere das kommunale Abgabenrecht sieht für grundstücksbezogene öffentliche Lasten/öffentliche Abgaben eine weitergehende gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer vor.

Das Urteil des VGH Baden-Württemberg bestätigt insofern den Gesetzgeber, der für diese Forderungen eine Ausnahme des neuen Haftungssystems vornimmt und die Forderungen von Staat und Kommunen weitergehend als gesamtschuldnerische Forderungen zulässt.

Praxistipp: Der Verwalter einer Wohnungseigentumsgemeinschaft muss bei Ansprüchen von Gläubigern exakt zwischen Ansprüchen des Staates/der Kommunen und von diesen abzugrenzenden „normalen" Ansprüchen unterscheiden.

Einen Gläubiger von „normalen" Ansprüchen kann er unter Umständen auf die Miteigentumsanteil begrenzte Haftung der einzelnen Eigentümer verweisen, wenn das Verwaltungsvermögen nicht ausreichend ist. Sofern er dies bei den vorbezeichneten öffentlichen Lasten/öffentlichen Abgaben macht, wäre dies ein Verschulden des Verwalters aufgrund Falschberatung.

(26.01.2009)