Festsetzung der Hauptgesimshöhe
Festsetzung der Hauptgesimshöhe im Bebauungsplan unwirksam!
Die Festsetzung einer maximalen Höhe baulicher Anlagen durch Angabe einer höchstzulässigen Hauptgesimshöhe im Bebauungsplan ist unbestimmt, weil sich diesem Begriff ein handhabbarer Normgehalt nicht entnehmen lässt.
Entscheidung: Der Begriff des Hauptbaukörpers ist baurechtlich irrelevant. Für die Aufteilung einer baulichen Anlage in Hauptbaukörper und Nebenbaukörper bietet weder das Bauplanungs- noch das Bauordnungsrecht brauchbare Maßstäbe oder sinnvolle Anwendungsfälle.
Ein Bauherr beantragte die Erteilung einer Baugenehmigung für die Aufstockung seines Einfamilienhauses mit Flachdach um ein Staffelgeschoss. Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes, der für das Gebiet u. a. maximal Ausweisungen der GRZ und GFZ ausweist, die Begrenzung auf ein Vollgeschoss,
Flachdach, Hauptgesimshöhe maximal und einer durchschnittlichen Geländehöhe. Der Nachbar wendet sich im Eilverfahren gegen das Vorhaben mit der Begründung, dass durch die Errichtung des Staffelgeschosses die festgesetzte Hauptgesimshöhe überschritten werde.
Das OVG Nordrhein-Westfalen (Münster) hat entschieden, dass die Festsetzung der maximalen Hauptgesimshöhe unbestimmt sei und somit unwirksam. Sie könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Da das Vorhaben alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans einhalte, sei es zulässig und die Baugenehmigung rechtmäßig.
Nach Ansicht des Gerichts kann der Begriff der Hauptgesimshöhe ein handhabbarer Normgehalt nicht entnommen werden. Es sei unklar, ob mit dem Begriff an den bauordnungsrechtlichen Begriff des „Gesimses" oder an bautechnische, architektonische oder baustilkundliche Begrifflichkeiten angeknüpft werden solle.
Ein Gesims im Sinne des Landesbaurechts sei ein Sonderfall eines vor die Außenwand vortretenden Gebäudeteils, während in anderen Rechtstexten der Begriff der Hauptgesimshöhe zur Bezeichnung der Gebäudehöhe verwendet werde. Rechtstipp: § 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 Bau NVO erlauben Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen unter den Voraussetzungen, dass der untere und obere Bezugspunkt eindeutig bestimmbar sind.
Die Festsetzung einer maximalen Hauptgesimshöhe genügt diesen Anforderungen nicht. In Betracht kommen hingegen als obere Bezugspunkte die Traufhöhe, die Firsthöhe sowie die Oberkante des Gebäudes. Für wenig sinnvoll wird es in der Literatur erachtet, die Oberkante der obersten Geschossdecke festzusetzen, da dies darüber hinausgehende, höhere Bauteile nicht ausschließt. Gerade bei Flachdachbauten sollte daher zur Begrenzung der Gebäudehöhe ausschließlich auf die Oberkante des Gebäudes abgestellt werden.
(04.08.2008)