Beratungspflichten

Verkäufermakler trifft keine Beratungspflichten gegenüber dem Käufer!

Wegweiser durch den Paragraphendschungel - © p365.de - Fotolia.com
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Es kann für die Haftung eines am Zustandekommen eines Wohnungskaufvertrages mitwirkenden Dritten nicht dahinstehen, ob dieser im Verhältnis zum Käufer als Makler oder als Berater tätig geworden ist. Handelt der Dritte als vom Verkäufer beauftragter Makler, ergeben sich daraus im Verhältnis zum Käufer keine Beratungspflichten.

Kammergericht, Urteil vom 19.04.2007 - 12 U 67/06 Sachverhalt und Entscheidung:

Die Käuferin einer Eigentumswohnung verlangt vom Makler Schadenersatz mit der Begründung, dieser habe sie hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit des Grunderwerbs falsch beraten. Das Gericht erster Instanz war der Auffassung, dass der Makler gegenüber der Käuferin hafte, obwohl er nicht von ihr als Makler beauftragt war. Diese Entscheidung wurde vom Kammergericht aufgehoben.

Es ist der Auffassung, dass ein Anspruch aus dem Maklervertrag deswegen bereits schon scheitert, da der Beklagte als Makler des Verkäufers tätig geworden sei. Zwar obliegen dem Makler aus dem Maklervertrag Aufklärungspflichten, diese hat er jedoch nur gegenüber seinem Auftraggeber.

Auch lag im vorliegenden Fall keine Doppeltätigkeit, die grundsätzlich mittlerweile zulässig ist, vor, so dass kein Anspruch der Käuferin gegenüber dem Makler besteht. Rechtstipp: Vor der Geltendmachung vertraglicher Ansprüche sollte man immer prüfen, aus welchem Vertragsverhältnis Ansprüche sich ergeben können.

Insbesondere im vorliegenden Fall kann man als Kunde nur gegenüber seinem eigenen Makler vorgehen, es sei denn, es liegt eine sog. zulässige Doppeltätigkeit vor, wobei dann Verkäufer und Kaufinteressent jeweils Ansprüche gegen den Makler bei Falschberatung geltend machen können.

Eine solche Doppeltätigkeit ist dem Makler grundsätzlich erlaubt, soweit er entweder für beide Seiten als Nachweismakler oder für eine Seite als Nachweis- und für die andere Partei als Vermittlungsmakler tätig wird. Maklern ist grundsätzlich zu empfehlen, vertraglich ausdrücklich zu regeln, dass ihnen eine Tätigkeit auch für die andere Seite des Hauptvertrages erlaubt ist.