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Autor: Rechtsanwalt Bernd Morgenroth - am 20.03.2016

Architekt- oder Ingenieurvertrag

Bedarf ein Architekt- oder Ingenieurvertrag der Schriftform?

Wegweiser durch den Paragraphendschungel - © p365.de - Fotolia.com
Wegweiser durch den Paragraphendschungel (© p365.de - Fotolia.com)

Ein Schriftformerfordernis ist mangels Vereinbarung nicht vertragsbegründend für den Vertragsabschluss beim Ingenieur- oder Architektenvertrag. Die Schriftform ist nach § 4 HOAI nur für eine Honorarvereinbarung, die den Mindestsatz überschreitet, erforderlich.

Im Übrigen ist anhand der Umstände des Falls zu prüfen, ob der Ingenieur oder Architekt aufgrund eines Vertrages oder rein akquisitorisch tätig wird. Insbesondere eine längere Vertragsdurchführung ist ein wichtiges Indiz für den Willen der Parteien, sogar ungeachtet einer ggf. gewünschten schriftlichen Vereinbarung, ein Vertragsverhältnis zu begründen.

OLG Koblenz, Urteil vom 28.01.2008, Aktenzeichen 12 U 202/05 Praxishinweis:

Die Einhaltung der Schriftform für einen Architekten- oder Ingenieurvertrag kann aus gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Gründen erforderlich sein. Haben die Parteien festgelegt, dass der Vertrag schriftlich geschlossen werden muss, kann von diesem Schriftformerfordernis durchaus mündlich wieder Abstand genommen werden. Auch wird man von einem Vertragsschluss ausgehen können, wenn sich die Vertragsparteien trotz der noch fehlenden Unterschriften erkennbar vertraglich binden wollten.

Bauherren aber auch Architekten ist dringend anzuraten jegliche Form von Verträgen schriftlich zu vereinbaren und auch Nachträge oder Ergänzungsvereinbarungen schriftlich zu treffen, um eventuellen Beweisschwierigkeiten später vorzubeugen. Gerade auch bei der immer wieder streitigen Frage zwischen Bauherr und Architekt, ob der Architekt nur akquisitorisch tätig war, um später einen Auftrag zu bekommen oder ob er tatsächlich schon beauftragt war, vergütungspflichtige Architektenleistungen zu erbringen, müssen durch eine schriftliche Vereinbarung unterbunden werden.

Weder Bauherr noch Architekt dürfen sich auf Indizien verlassen, die ggf. ein Gericht dann ganz anders sieht als sie selbst.

(04.08.2008)

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