Autor: Rechtsanwalt Bernd Morgenroth -

Anspruch auf Maklerprovision

Anspruch auf Maklerprovision trotz schwebend unwirksamen Hauptvertrages?

Wegweiser durch den Paragraphendschungel - © p365.de - Fotolia.com
Wegweiser durch den Paragraphendschungel (© p365.de - Fotolia.com)

Verweigert die Baubehörde bei einem genehmigungsbedürftigen Grundstückskaufvertrag ihre Zustimmung, so kann gleichwohl der Makler seine Courtage verdient haben. Voraussetzung ist aber, dass der individuell ausgehandelte Maklervertrag eine Klausel enthält, wonach die Provision mit Vertragsschluss fällig wird. Ferner muss der Maklerkunde von der Genehmigungsbedürftigkeit des Kaufvertrags wissen.

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.12.1991 – 5 U 176/91 Entscheidung und Rechtstipp:

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei genehmigungsbedürftigen Grundstücksgeschäften die Maklercourtage des Maklers erst bei Erteilung der Genehmigung verdient ist.

Es gibt aber Ausnahmen: Ein Makler vermittelt den Abschluss eines Grundstücksvertrages, dem Maklerkunden ist bekannt, dass die Wirksamkeit des Vertrages von einer bestimmten Genehmigung abhängt. Hinzu kommen muss, dass im Kaufvertrag oder Maklervertrag eine Bestimmung enthalten ist, wonach die Maklerprovision mit Vertragsabschluss verdient ist.

Wichtig ist aber, dass folgende Voraussetzungen bei solchen schwebend unwirksamen Rechtsgeschäften, die also einer bestimmten Zustimmung von Dritten bedürfen, erfüllt sind:

  1. Klausel im Kauf- und Maklervertrag zugunsten des Maklers, wonach die Courtage mit Vertragsschluss verdient ist.
  2. Es muss sich um eine individuell ausgehandelte Klausel handeln, nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Deswegen ist zu empfehlen, dies immer in den notariellen Kaufvertrag mit aufzunehmen.
  3. Kenntnis des Maklerkunden von der Genehmigungsbedürftigkeit (also keine Ahnungslosigkeit des Kunden).
  4. Es darf fernerhin möglichst keine Rücktrittsmöglichkeit vom Kaufvertrag für den Maklerkunden bestehen. Fehlt eine einzige der genannten Voraussetzungen ist der Provisionsanspruch nicht durchsetzbar.

 (01.02.2008)