Autor: Rechtsanwalt Bernd Morgenroth -

Abschlagsrechnung

Überprüfung der Abschlagsrechnung durch Architekt!

Wegweiser durch den Paragraphendschungel - © p365.de - Fotolia.com
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Im Rahmen der Kostenkontrolle hat der Architekt bei der Überprüfung der Abschlagsrechnung eines Unternehmens außer auf den richtigen Ausführungsstand grundsätzlich auf die korrekten Preise unter Berücksichtigung der zwischen dem Bauherren und dem Unternehmer vereinbarter Nachlässe zu achten.

OLG Hamm, Urteil vom 07.08.2008 – XXI U 78/07 Sachverhalt und Problemlösung

Ein Ingenieurbüro berücksichtigte bei Prüfung von Abschlagsrechnungen für eine Erschließungsmaßnahme den vereinbarten Preisnachlass nicht. Der Auftragnehmer wurde insolvent und führte die begonnene Arbeit nicht weiter. Mit seiner Schlussrechnungsprüfung stellte das Ingenieurbüro eine Überzahlung fest. Das Ingenieurbüro wird vom Auftraggeber auf Schadenersatz verklagt.

Der Auftraggeber hat im vorliegenden Fall Recht. Das Ingenieurbüro hat seine vertraglichen Pflichten zur ordnungsgemäßen Rechnungsprüfung schuldhaft verletzt. Aufgrund Vertrages hat das Ingenieur-büro gem. § 55 Abs. 2 Nr. 8 HOAI die Bauoberleitung zu übernehmen zu der die Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen unter fortgeschriebener Kostenberechnung gehört.

Das Ingenieurbüro muss deshalb auch Abschlagsrechnungen daraufhin kontrollieren, ob die eingesetzten Preise mit den vereinbarten übereinstimmen, die eingesetzten Mengen mit den ausgeführten im Einklang stehen und Sonderkonditionen sowie Rabatte berücksichtigt sind.

(26.01.2009)