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Fürs Bauen, nicht fürs Sparen

Im Februar urteilten die Richter: Bausparverträge können von den Anbietern nach zehn Jahren gekündigt werden.

Die Niedrigzinsphase verlockt dazu: Weil es auf Sparguthaben nichts mehr gibt, sind Bausparverträge umso attraktiver geworden. Sie sind als Geldanlage durchaus attraktiv.
So erzielen etwa Bausparverträge, die vor gut 20 Jahren geschlossen wurden, Zinsen um die drei Prozent. Das ist derzeit weder mit Tagesgeld, Festgeld noch sicheren Staatsanleihen zu schaffen.

Doch für die Bausparkassen bedeutet es: Die hoch verzinsten Alt-Verträge drücken die Erträge. Einige Anbieter haben deshalb Verträge, die seit mindestens zehn Jahre zuteilungsreif waren, gekündigt. Davon betroffen waren beispielsweise die Kunden von Landesbausparkassen und von der BHW.
Viele Sparer beschwerten sich daraufhin, widersprachen der Kündigung und klagten dagegen. Jetzt hat der Bundesgerichtshof ein Urteil dazu gesprochen. Demnach dürfen Bausparkassen Altverträge frühestens zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündigen, auch wenn sie noch nicht voll bespart sind (Urteil vom 21. Februar 2017, Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16). Begründet wurde dies damit, dass auf die Bausparverträge ein Darlehensrecht anzuwenden ist.
Schließlich sei die Bausparkasse während der Ansparphase Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber.
Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens komme es zu einem Rollenwechsel, erklärten die Richter. „Der Zweck des Bausparens besteht darin, durch Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen", hieß es.
Mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife habe der Bausparer das Dar lehen vollständig gewährt und die Bausparkasse habe es damit empfangen. „Hat der Bausparer weiter gespart, dann diente das nicht mehr dem Vertragszweck." Im Klartext: Bausparkassen steht ein gesetzliches Kündigungsrecht zu, wenn seit Eintritt der Zuteilungsreife zehn Jahre vergangen sind (Paragraf 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB). (sz-immo)