Durchblick im Paragrafen-Dschungel
Vorgaben der Sächsischen Bauordnung und der Kommunen sind strikt einzuhalten
Wer ein Eigenheim errichten möchte, sollte es nicht versäumen, sich mit den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen vertraut zu machen. Ein kompetenter Bauherr kennt nämlich sowohl seine eigenen Rechte und Pflichten als auch die seiner Partner. Mit einem solchen Wissen können nachteilige Vertragsklauseln schnell erkannt und Ausführungsfehler sowie Probleme in der Gewährleistungsphase vermieden werden. Darüber hinaus erhält das beauftragte Unternehmen eine größere Planungssicherheit.
Das Baurecht
Wie, wo und was gebaut werden darf, regeln in Deutschland der Bund, die Länder und die Kommunen. An oberster Stelle stehen das Baugesetzbuch sowie die Baunutzungsverordnung. Die Landesbauordnungen formulieren dazu die Mindeststandards, unter anderem zu den Themen Standsicherheit, Brandschutz und Lärmschutz. Ebenso ist dort vermerkt, an welche Aufsichtsbehörden sich der Häuslebauer zu wenden hat und wie die Genehmigungsverfahren ablaufen.
Die Regelungen unterscheiden sich im Detail von Bundesland zu Bundesland, im Freistaat gilt die Sächsische Bauordnung. Städte und Gemeinden weisen mit einem Bebauungsplan diejenigen Flächen aus, auf denen Gebäude errichtet werden dürfen. Darüber hinaus enthält der Plan genaue Angaben zur Ausführung, beispielsweise zur Dachneigung, den Geschosshöhen und den Mindestabständen zum Nachbargrundstück. Alle Bürger einer Kommune können die Dokumentation beim Planungsamt einsehen.
Der Bauantrag
Vor dem ersten Spatenstich ist - natürlich - eine Baugenehmigung einzuholen. Bevor der komplette Bauantrag eingereicht werden kann, ist es unerlässlich, eine Bauvoranfrage an die Behörde zu richten. Mit diesem Weg lassen sich außerdem mögliche Planungsfehler von vornherein ausschließen. Das Amt antwortet mit einem Bauvorbescheid, der verbindlich festlegt, was bei der Errichtung der eigenen vier Wände alles beachtet werden muss und welche Optionen gegen geltende Bestimmungen verstoßen würden. Somit besteht schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt Planungssicherheit. Wer sich nicht für die Zusammenarbeit mit einem Bauträger entscheiden möchte, sollte spätestens in dieser Phase einen Architekten hinzuziehen.
Der eigentliche Bauantrag sollte allemal rechtzeitig gestellt werden, denn in der Regel ist von einer mindestens dreimonatigen Bearbeitungsdauer auszugehen. Zugleich erhält der Bauinteressent von der Behörde ein Antragsformular, das eingehend informiert, welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind. Im nächsten Schritt müssen alle Papiere gemäß der Sächsischen Bauordnung von einem Vorlageberechtigten, beispielsweise einem Architekten oder Ingenieur, gezeichnet werden. Der Bauantrag selbst ist zusätzlich vom künftigen Eigenheimbesitzer zu unterschreiben.
Empfehlenswert ist es, ebenso bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen die Anträge für Gas-, Wasser- und Elektroanschlüsse zu stellen. Ansonsten können beim geplanten Startschuss Wasser und Strom auf der Baustelle fehlen. Nicht vergessen: Die neuen Nachbarn informieren, denn diese müssen der Maßnahme zustimmen. Ist die Baugenehmigung erst einmal erteilt, sind die Anlieger an ihr Votum gebunden und können nicht mehr in den Ablauf eingreifen.
Die Baugenehmigung
Dieses Dokument wird dem Antragsteller zusammen mit der Ausfertigung der genehmigten Vorlagen zugestellt und tritt damit in Kraft. Oftmals ist die behördliche Erlaubnis mit Auflagen und Bedingungen verbunden, die unbedingt berücksichtigt werden müssen. Die Baugenehmigung ist auf drei Jahre befristet. In diesem Zeitraum muss mit der Errichtung des Eigenheimes begonnen werden, wozu in aller Regel der Aushub der Baugrube als ausreichend angesehen wird. Auf Antrag kann die Gültigkeit der Baugenehmigung aber auch verlängert werden, wobei jedoch neue Kosten entstehen.
Über den Abschluss der Rohbauarbeiten und die Fertigstellung des Gebäudes ist das Bauaufsichtsamt zwei Wochen vorher zu informieren, damit es seiner Pflicht zur Abnahme nachkommen kann. Darüber hinaus hat der Bauherr eine Bescheinigung über die Tauglichkeit des Objektes sowie einen Nachweis über die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage vorzulegen. Diese erhält man nach entsprechenden Prüfungen vom Schornsteinfegermeister.