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Bauunternehmer sehen Fehlerkosten bei Behörden

Die Folge: Nach dem Wortlaut hat sich das betreffende Bauunternehmen lediglich dazu verpflichtet, so schnell wie möglich nach Vertragsschluss mit den Arbeiten zu beginnen und das Neubauvorhaben in „angemessener Zeit" fertig zu stellen – was immer das auch im konkreten Fall heißen mag.

Enthält der Vertrag den Passus „spätestens zum 31.12.2017", ist zwar ein fester Fertigstellungstermin konkret fixiert. Er ist jedoch in der Praxis nur mühsam einklagbar, da ein Verzugsschaden grundsätzlich detailliert nachgewiesen werden muss und die Beweislast bzw. Nachweispflicht beim Antragsteller liegt. Das gilt auch für den Fall, dass eine Fertigstellung in einzelnen Abnahme-Etappen ausgehandelt wurde.

Viele Gründe für Bauverzögerungen

Ungünstige Witterungsverhältnisse, die für jeweilige Jahreszeit außergewöhnlich sind, können maßgeblich für Bauzeitverzögerungen verantwortlich sein und sogar juristisch geltend gemacht werden. Dabei ist das Bauunternehmen dem Bauherrn gegenüber anzeige- und auskunftspflichtig. Bessern sich die Wetterbedingungen, muss es die Arbeiten umgehend fortführen. Allerdings leiten sich aus für die Jahreszeit üblichen Wetterbedingungen, die sich stark zeitverzögernd auswirken können, keine juristischen Ansprüche des Bauherrn ab – so etwa bei gefrorenen Böden im Januar, die einen Erdaushub unmöglich machen.

Um Kosten zu sparen, übernehmen viele künftige Eigenheimbesitzer einige Leistungen in Eigenregie, die jedoch bei Überschätzung der eigenen Fähigkeiten und des eigenen Zeitkontos schnell zur Zeitfalle werden können. Gleiches gilt auch für mangelnde Koordination aller Baubeteiligten und nachträgliches Einreichen von Bausonderwünschen, die in aller Regel zu nicht zu unterschätzenden Verzögerungen in der Bauabwicklung führen.

Im schlimmsten Fall wird während der Bauphase ein Auftragnehmer zahlungsunfähig. Der Bauherr bleibt in dem Fall auf seinem unerledigten Neubau zunächst einmal sitzen und muss klären, ob der insolvente Baupartner die Arbeiten überhaupt noch fertigstellen kann, oder ob ein neues Unternehmen beauftragt werden muss. Für die durch die Zeitverzögerung entstandenen Mehrkosten (laufende Mietkosten, Kosten für ein Ausweichquartier, Bereitstellungszinsen) kann das betroffene Unternehmen nicht in Regress genommen werden, wenn es Insolvenz angemeldet hat.

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