Vom Handwerker versetzt: Schadensersatz für verlorene Zeit?
Das kennt wahrscheinlich jeder: Trotz Termin ist der Handwerker nicht erschienen oder er kam viel zu spät und musste dann noch mal weg, um Material oder Werkzeug zu holen. Hat man sich extra freigenommen, kann das mehr als ärgerlich sein. Das sind Ihre Rechte als Verbraucher.
Wer Besitzer einer Immobilie ist, der weiß: Irgendwas ist immer zu tun. Handwerker sind gefragt wie eh und je, kein Wunder, oft sind die Fachmänner und -Frauen dringend erwartete Retter in der Not. Aber was, wenn sie einfach nicht kommen oder sich massiv verspäten?
Wer einen Termin mit einem Handwerker vereinbart hat, ist verpflichtet, anwesend zu sein und auf diesen zu warten. Steht der Handwerker vor verschlossener Türe, darf er die Anfahrtskosten berechnen und einen neuen Termin vereinbaren. Anders herum ist die Rechtslage nicht ganz so eindeutig - und sichert Verbraucher weitaus weniger ab, als die dienstleistenden Betriebe. Grundsätzlich gibt es keine gesetzlich festgelegten Fristen, ab wann eine Wartezeit unzumutbar für den Verbraucher ist. Wartezeiten bis zu einer halben Stunde sind aber durchaus im Rahmen und müssen als Kalkulationsrisiko akzeptiert werden. Erst bei massiven Verspätungen lohnt es sich überhaupt, über rechtliche Schritte nachzudenken.
Schadensersatz für verlorene Zeit
Die Rechtslage bei Verspätungen sieht für Verbraucher nicht besonders rosig aus: Eine Klage auf Schadensersatz für verlorene Zeit hat vor Gericht nur selten bestand. In jedem Fall geht leer aus, wer sich für den Termin extra freigenommen hat und nun eine Entschädigung fordert. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Entschädigung von Freizeit, da sich ihr Wert nicht mit einer Summe beziffern lässt, die man entschädigen könnte. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann mit dem beauftragten Betrieb auch als Privatperson eine Vertragsstrafe bei Verzögerung oder Terminausfall festlegen, um diesem Risiko vorzubeugen.
Besser sieht es aus, wenn sich ein konkreter Schaden beziffern lässt. Freiberufler, denen wegen der Verspätung eine Gage entgeht, haben gute Chancen auf Entschädigung. Ähnlich steht es mit Verdienstausfällen wie beispielsweise von Vermietern, die eine Wohnung erst später vermieten können als geplant. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht allerdings nur, wenn die Verspätung nicht durch höhere Gewalt verschuldet: darunter zählen beispielsweise Wetterbedingungen, unkalkulierbare Unfälle wie ein Wasserrohrbruch im Betrieb oder eine schwere Erkrankung.
Verbraucher-Rechte bei Terminausfall
Verbraucher haben also nur in Ausnahmefällen einen Anspruch auf Schadensersatz. Dennoch müssen Sie nicht alles hinnehmen. Kommen Handwerker massiv zu spät oder lassen einen vereinbarten Termin kurzfristig ausfallen, können Sie einen umgehenden Folgetermin verlangen. Je nach Dringlichkeit der zu erledigenden Arbeit sollte eine angemessene Nachfrist gewährt werden. Diese liegt bei maximal zwei Wochen, kann aber bei dringenden Arbeiten auch kürzer gesetzt werden. Am besten Sie fixieren die Mahnfrist schriftlich mit einem Einschreiben an den Handwerksbetrieb. Wenn die Frist abgelaufen ist, ohne dass ein neuer Termin stattgefunden hat, steht es Ihnen frei, von dem Vertrag zurückzutreten und einen neuen Betrieb zu beauftragen.