Autor: sz-immo -

Fußbodenerneuerung im Detail

Bodenunterbau aus Schüttgut oder aus Beton? Baugrund und Bodenbelag sind entscheidend.

Bei bestimmten Bodenbelägen ist eine Betonbodenplatte erforderlich. - © idee23 - Fotolia.com
Bei bestimmten Bodenbelägen ist eine Betonbodenplatte erforderlich. (© idee23 - Fotolia.com)

Sollen erdnahe Fußböden instandgesetzt oder erneuert werden, so gilt es, zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen. Je nach Beschaffenheit des Baugrundes und unterschiedlicher Raumnutzung variiert auch der Aufbau des Bodens. Darüber hinaus gibt es rechtliche Auflagen, die beachtet werden müssen.

Einfacher Fußbodenaufbau

Ist der Baugrund trocken und sollen die Räume, in denen ein Boden hergestellt, der vorhandene Fußboden erneuert oder instandgesetzt wird, lediglich für untergeordnete Zwecke genutzt werden, so reicht es aus, einen kapillarbrechenden Bodenunterbau herzustellen. Dieser besteht aus einer 15 Zentimeter dicken Grobkies- oder Schotterschicht sowie aus einer Sauberkeits- und Ausgleichsschicht aus Mineralbeton- oder Siebschuttbelag. Als Fußbodenaufbau eigenen sich natürliche wie künstliche Steinplatten, welche in Sand oder Zementmörtel verlegt werden.

Der gleiche Unterbau eignet sich auch für Wohnräume, die mit einem einfachen, wärmegedämmten Dielenboden ausgestattet werden. Zwischen Unterbau und Belag muss hier lediglich eine Dichtungsbahn mit Geovliesunterlage verlegt werden.

Stand der Technik: Betonbodenplatte

Bei erdnahen Wohnräumen mit anderem Bodenbelag kann dagegen nicht auf eine Bodenplatte aus Beton verzichtet werden. Bei einem feuchten Baugrund ist dazu auf eine fachgerechte Abdichtung aus Kunststoff oder Bitumen zu achten. Vor allen Dingen bei drückendem Wasser ist der Einbau einer Dränage unter der Bodenplatte zwingend erforderlich.

Dämmung und Abdichtung dürfen nicht fehlen

Sowohl bei der Instandsetzung als auch bei der Erneuerung von Fußböden gegen Erdreich sollten immer eine waagerechte Feuchtigkeitssperre und eine 8 bis 10 Zentimeter dicke Wärmedämmschicht unter dem Fußbodenaufbau hergestellt werden.

Baurechtliche Grundlagen

Das Baurecht sieht dazu vor, dass Böden in Aufenthaltsräumen, welche ans Erdreich grenzen, eine Mindesthöhe von 2,30 Metern aufzuweisen haben.

Soll beispielsweise die lichte Raumhöhe im Zuge der Erneuerung eines ebenerdigen Fußbodens vergrößert werden, so besteht die Möglichkeit, den entsprechenden Bodenunterbau tieferzulegen. Hier darf das Erdreich jedoch maximal bis zur Fundamentsohle ausgehoben werden, wenn nicht das gesamte Fundament durch Unterfangen tiefergelegt werden soll.