Autor: thm -

Darauf sollte man achten

Karten, Pläne und Zeichnungen gehören zum Kaufvertrag

Wichtig ist, dass der Notar das Grundbuch eingesehen hat und alle Eintragungen kennt. - © Christian Scheinpflug
Wichtig ist, dass der Notar das Grundbuch eingesehen hat und alle Eintragungen kennt. (© Christian Scheinpflug)

Hat man sein Traumgrundstück gefunden und ist mit dem Verkäufer handelseinig geworden, wird ein Kaufvertrag über das Areal geschlossen. Dieser muss von einem Notar beurkundet werden. Doch Achtung: Der Notar beurteilt den Vertrag lediglich danach, ob er gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Die von einem Notar aufgesetzte Vertragsurkunde ist nämlich keine Garantie dafür, dass die eigenen Interessen tatsächlich ausreichend berücksichtigt werden. Vor der Beurkundung sollte man sich deshalb den Entwurf des Kaufvertrages zusenden und von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens prüfen lassen. Hierfür räumt der Gesetzgeber eine zweiwöchige Frist ein.

Gibt es unklare Klauseln, sollte man darauf bestehen, dass der Notar diese ausführlich erläutert. Nachfragebedarf ist dann gegeben, wenn sich eine selbst vorgeschlagene Regelung im Vertrag nicht wiederfindet. Nimmt die Urkunde Bezug auf Karten, Pläne, Zeichnungen und andere Schriftstücke, müssen diese dem Vertrag beigefügt werden. Mitunter findet sich in Grundstücksverträgen auch der Vermerk, dass der Notar das Grundbuch nicht eingesehen hat. Dies ist im Interesse der eigenen Sicherheit jedoch unzumutbar. Deshalb sollte man verlangen, dass der Notar das Grundbuch einsieht und eine beglaubigte Abschrift zum Vertragsbestandteil macht. Ebenso wichtig: Der Kaufpreis muss im Vertrag mit der exakten Summe beziehungsweise in Form des Quadratmeterpreises angegeben werden.

Freiheit von Altlasten

Weiterhin gilt es, eine Vereinbarung treffen, welche die Freiheit von Altlasten zusichert. Stimmt der Verkäufer einer derartigen Regelung nicht zu, sollte man die Änderung der gesetzlichen Verjährungsfrist von einem auf mindestens fünf Jahre verlangen. In Sachsen ist es darüber hinaus empfehlenswert, sich bei der zuständigen Kommune über mögliche Ansprüche von Alteigentümern zu informieren. Für den Fall, dass solche Rechte geltend gemacht werden können, ist im eigenen Interesse ein kostenloses Rücktrittsrecht im Kaufvertrag aufzunehmen, ebenso wie für folgende Eventualitäten:

  • das Scheitern der Finanzierung,
  • die Verweigerung der Baugenehmigung für das Haus auf dem Grundstück,
  • die Nichtbewilligung von beantragten Fördermitteln.

Wer sich sein Eigenheim vom Verkäufer errichten lässt, sollte sich darüber hinaus unbedingt ein kostenloses Rücktrittsrecht für den Fall geben lassen, dass der Bauvertrag scheitert. Der Kaufpreis ist im Übrigen erst dann zu bezahlen, wenn die sogenannte "Auflassungsvormerkung" im Grundbuch eingetragen ist. Diese sichert die Rechte am Grundstück bis zur endgültigen Eintragung im Grundbuch. Erst mit dem erfolgten Eintrag ist man tatsächlich der neue Eigentümer.