Autor: BSKP -

Zwangshypothek

Eine Wohnungseigentumsgemeinschaft hat einen Anspruch auf Eintragung einer Zwangssi-cherungshypothek bei Vorlage eines Titels, aus dem sich eine bevorrechtigte Hausgeldforde-rung nach § 10 Abs. 1 Ziff. 2 ZVG ergibt. LG Düsseldorf, Beschluss vom 16.07.2008 - Aktenzeichen 19 T 113/08 Entscheidung:

Wegweiser durch den Paragraphendschungel - © p365.de - Fotolia.com
Wegweiser durch den Paragraphendschungel (© p365.de - Fotolia.com)

Eine Wohnungseigentumsgemeinschaft, die auf der Grundlage eines Urteils über Hausgelder, die nicht länger als 2 Jahre zurücklagen und nicht mehr als 5% des Verkehrswerts ausmachten, die Eintragung einer Zwangshypothek beim Amtsgericht beantragte, wurde mit der Begründung mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen.

Das Gericht meinte, dass die Wohnungseigentumsgemeinschaft auch aufgrund der Neuregelung des § 10 Abs. 1 Ziffer 2 ZVG und die insofern nunmehr geltende Bevorrechtigung bestimmter Forderungen im Zwangsversteigerungsverfahren für eine darüber hinausgehende Eintragung einer Zwangshypothek bereits kein Rechtsschutzbedürfnis habe. Darüber hinaus nahm das Gericht § 54 GBO in analoger Anwendung heran, wonach eine Zwangshypothek tatsächlich bei öffentlichen Lasten ausgeschlossen ist.

Zu Recht urteilte das Landgericht Düsseldorf, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gäbe, den Woh-nungseigentümern auch bei bevorrechtigten Ansprüchen des neuen § 10 Abs. 1 Ziff. 2 ZVG die Eintragung einer Zwangshypothek zu versagen. § 54 GBO sei darüber hinaus nicht analog anwendbar, da eine bevorrechtigte Forderung der Wohnungseigentumsgemeinschaft für beschlossene Hausgelder mit Forderungen aus öffentlichen Lasten nicht vergleichbar sei.

Praxistipp: Die WEG-Novelle hat der Wohnungseigentumsgemeinschaft in § 10 Abs. 1 Ziff. 2 ZVG die Rangklasse 2 für Hausgeldforderungen, die nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und nicht mehr als 5% des Verkehrswertes ausmachen, eingeräumt. Damit sind diese Forderungen leichter im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens vollstreckbar als nach alter Rechtslage, wonach der WEG lediglich Rangklasse 5 eingeräumt wurde. Damit rangierte die WEG weit hinter den insofern vorrangigen Grundschuld- und Hypothekengläubigern.

(26.01.2009)