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Bauunternehmer sehen Fehlerkosten bei Behörden

Muss der Kreditgeber das Geld länger bereitstellen als erwartet und einkalkuliert, lässt er sich den zeitlichen Mehraufwand bei der Vorhaltung des Gelds durch zusätzliche Bereitstellungszinsen etwas kosten, da er in der Phase damit nicht wirtschaften kann. Üblicherweise berechnet die Bank den Zusatzservice mit einem Zinsaufschlag. Im schlimmsten Fall sieht sich der Bauherr genötigt, durch Aufnahme eines Zusatzkredites das Gesamtvorhaben nachzufinanzieren - in der Regel tut er dies mit einem Eil- oder Sofortkredit, wenn die Zeit drängt und eine kostenkompensatorische Finanzierung schnell vonstatten gehen muss, hat man in diesem Fall oft nur noch die Möglichkeit sich die nötigen Mittel von einem Direktanbieter wie z.B. blitz-kredite.com zu besorgen, da die Baufinanzierer meist zu schwerfällig sind, dies für ihre Kunden in einem kurzen Zeitraum abzuwickeln.

Ein anderer Ausweg aus dem Finanzierungsfass ohne Boden könnte eine monatliche Stundung der Bauherren und Kreditnehmer sein. Außerdem kann der Betroffene den eventuell zu erwartenden Zins-Mehraufwand gleich von vornherein mit einkalkulieren und in den gesamten Finanzierungsbedarf aufnehmen und darüber begleichen. So kann – etwa, wenn während der Bauphase noch Mietkosten für eine andere Wohnung anfallen – die Zinsbelastung in Grenzen gehalten und eine Doppelbelastung verhindert werden.

Und die Behörden?

2015 bezifferten sich die Fehlausgaben bei einem baugewerblichen Umsatz von knapp 101 Milliarden Euro auf 14,1 Milliarden Euro, die buchstäblich in den Wind geblasen wurden. Während die Fachhandwerker nach Einschätzung aller Beteiligten durchschnittlich als am wenigsten für die vermeidbaren Kosten verantwortlich gesehen werden (5 Prozent), schneiden die Behörden in der Gunst der Hauptakteure am schlechtesten ab. Rund 40 Prozent der Bauunternehmer halten sie für den eigentlichen Verursacher der Fehlerkosten, gefolgt von Architekten (28 Prozent), öffentlichen Bauherren (17 Prozent), Fachplanern (13 Prozent) und privaten Bauherren (10 Prozent).

Im Vorfeld können unvollständige Einreichunterlagen, die das ohnehin schon zeitlich aufwendige Genehmigungsverfahren in die Länge ziehen, Hauptgrund für Bauaufschübe sein. Daher gilt es, bereits für die Einreichung alle erforderlichen Unterlagen meist über den Architekten bei der Baubehörde vollständig vorzulegen, ehe von Behördenseite geprüft werden kann, ob der vorgelegte Entwurf den behördlichen Auflagen entspricht.

Verluste juristisch kaum einklagbar

Zu den unliebsamen Zinsaufschlägen bei Bauzeitzinsen kann noch mangelnde juristische Einklagbarkeit die Laune des Bauherrn zusätzlich eintrüben. Zwar verfügt er laut BGB grundsätzlich über einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn eine Baufirma in Leistungsverzug gerät. Da die meisten Bauverträge jedoch ohne feste Fertigstellungstermine abgeschlossen werden oder Fristen lediglich vage formuliert sind, haben es Bauherren normalerweise schwer, die Schadenersatzansprüche auch rechtlich geltend zu machen. So wird etwa der Vermerk, nach dem ein Bauvorhaben spätestens Ende Dezember 2017 abgeschlossen sein soll, von Juristen nicht als verbindliche Vertragsfrist gewertet, sondern ist aus ihrer Sicht nur als ungenaue zeitliche Einordnung für eine Fertigstellung definierbar.

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